der an der Aussengrenze der Gemeinschaft festgelegte Preis, der gegenüber Einfuhren in der Weise angewandt wird, daß bei einem Unterschreiten der Angebotspreise ein Zusatzbetrag zur Abschöpfung erhoben wird, der dem Unterschied zwischen Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze entspricht